§ 1330. ABGB
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher
Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er
berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und
deren Unwahrheit er kannte und kennen mußte. In diesem Falle kann
auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.
Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit
der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
Hmmmm... trifft wohl nix bei ihm zu *g*
mfg