als erstes bedanke ich mich für die zahlreichen infos und tipps, die ich anonym hier in den letzten monaten mitnehmen konnte.
da ich zum derzeitigen problem keine aktuellen infos finden konnte, ein eigener thread dazu.
folgender auszug aus den AGBs eines providers enthält augenscheinlich spielraum zur unterschiedlichen interpretation meinerseits bzw. auf seiten des anbieters:
(auszug aus den frei zugänglichen AGBs auf der webseite des providers)
Sperre
XYZ ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn
· der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug ist und der Kunde unter Setzung einer Nachfrist und unter
Androhung der Sperre erfolglos gemahnt wurde oder
· der Kunde Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere auch solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des
Dienstes (z.B. Virenversand) oder dem Schutz Dritter dienen oder den vereinbarten Leistungsumfang betreffen, verletzt oder
· keine Haftungserklärung eines gesetzlichen Vertreters/Sachwalters im Falle des Verlusts oder der Beeinträchtigung der Rechts- und
Geschäftsfähigkeit vorliegt oder
· die offenen Entgelte den Betrag der Sicherheitsleistung überschreiten und der Kunde mit der Zahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist,
obwohl er unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung der Sperre erfolglos gemahnt wurde.
Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der Wiedereinschaltung, sind vom Kunden zu ersetzen. Eine Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung der laufenden Entgelte.
ich verstehe diesen teil so, dass eine sperre bei verzögerter zahlung erst dann erfolgt, wenn ich vom provider eine nachfrist bzw. mahnung erhalten habe. - eine allfällige gebühr für die sperre/wiedereinschaltung ist ggf. zu leisten.
in welchem teil könnte man herauslesen, dass dies anders ist und eine vorwarnung bzw. information nicht notwendig ist?
vielen dank für eure meinungen dazu.