update: ein bekannter hat bei der rtr nachgefragt und sinngemaess die antwort erhalten, dass der sitefinderdienst rechtlich bedenklich erscheint. aus der begruendung:
die §§93 ff TKG 2003 sind anwendbar.
nach §93 abs. 3 TKG 2003 ist die weitergabe von informationen ueber nachrichten und der damit verbundenen verkehrs- und standortdaten durch eine andere person als den benutzer ohne einwilligung aller benutzer unzulaessig. ob diese bestimmung verletzt wird, kann nur beurteilt werden, wenn die genaue funktionsweise des sitefinder-dienstes bekannt ist.
der adressfehler-dienst ist ausserdem als dienst mit zusatznutzen im sinne des § 96 abs. 2 TKG 2003 zu qualifizieren. fuer einen solchen dienst ist die vorab-zustimmung des benutzers erforderlich. (also kein opting-out sondern ein opting-in)
eventuell koennten auch bestimmungen des datenschutzgesetzes beruehrt sein. fuer eine endgueltige bewertung waeren detailanalysen erforderlich.