TA betreibt irreführende Werbung
Bei „Surfst nix, zahlst nix“ fallen entgegen der Bewerbung mindestens 15,98 Euro Grundentgelt und 10,- Euro Mindestumsatz an
Der österreichweit tätige Multimedianetzbetreiber hatte die Telekom Austria (TA) aufgrund irreführender Werbung für den Tarif aonSpeed Easy geklagt. Nun hat das Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung gegen die TA erlassen, die es der TA untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Internetzugänge mit den Worten „Surfst nix, zahlst nix“ oder in sinngleicher Weise anzukündigen und/oder zu bewerben, wenn dem Kunden in jedem Fall Kosten verrechnet werden.
Die wahren Kosten werden verschwiegen
Das Handelsgericht Wien hält in der Begründung des Beschlusses unter anderem fest: Das Herausstellen der Aussage „Surfst nix, zahlst nix“ erweckt den falschen Eindruck, für Perioden, in denen kein Internetzugang erfolgt, werde überhaupt kein Entgelt verrechnet. Dass zusätzlich zum Mindestumsatz noch dazu ein Grundentgelt für die Festnetztelefonie anfällt, ist der Werbeaussage überhaupt nicht zu entnehmen, wodurch die Werbeaussage zur unvollständigen Angabe mit Irreführungseignung wird.
Bei genauer Betrachtung des Tarifes stellt man fest, dass auch bei Nichtnutzung Kosten anfallen: und zwar neben dem monatlichen Grundentgelt für den Telefonanschluss (POTS) in der Höhe von 15,98 Euro auch ein Mindestumsatz in der Höhe von 10,- Euro pro Monat. Das ergibt entgegen dem Werbeslogan „Surfst nix, zahlst nix“ immerhin fixe monatliche Kosten in der Höhe von 25,98 Euro!
//edited by jutta: bei pressetext-aussendungen bitte immer die quelle angeben! http://www.pressetext.at/pte.mc?pte=071115043
(pts/15.11.2007/15:14)
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und auch wenns nicht verpflichtend ist, sollte man die quelle angeben, schon um zu zeigen, dass es kein aprilscherz ist.