ZitronenMelisse hat geschrieben:Nun ist heute ein Brief von der Post gekommen in dem steht, dass ich eine Strafe zu zahlen hätte. Nur habe ich mich gefragt warum, denn auf diesem Schreiben war lediglich der Betrag der Strafe vermerkt, weshalb, das ist nicht gestanden. Die Strafe beträgt ca. 190 Euro und ist fällig, nach Rückfrage an der Hotline, wegen der unterlassenen Zusendung des Modems an Inode. Und Inode war auch noch so frech, diesen Betrag direkt von meinem Konto abzubuchen.
Wenn keine Mahnungen vereinbart sind, wird die Konventionalstrafe auch ohne Mahnung fällig.
ZitronenMelisse hat geschrieben:Nun meine Frage an euch: Ist das wirklich so einfach, eine Strafe zu verhängen und direkt das Geld einzuziehen ohne auch nur einer einzigen Mahnung?
Eine Strafe kann nur "verhängt" werden, wenn sie auch vereinbart ist. Ich nehme an, dass die 190 Euro in Deinem Vertrag oder den damals geltenden AGB vereinbart sind.
ZitronenMelisse hat geschrieben:Und wofür hab ich überhaupt die Kaution gezahlt?
Als Sicherheitsleistung. Ob die Kaution für das Modem ist, oder ob damit Deine monatlichen Zahlungen "gesichert" werden sollen, steht im Vertrag oder den AGB.
ZitronenMelisse hat geschrieben:Kann das wirklich durchgehen?
Die Konventionalstrafe unterliegt gemäß §1336 Abs. 2 ABGB dem
richterlichen Mäßigungsrecht. Wenn es nicht im Einzelnen ausgehandelt ist (das ist es bei Dir nicht, weil du wahrscheinlich irgendwelche Formulare unterschrieben hast), gibt es keine weiteren Ansprüche von Inode aus der verspäteten oder unterlassenen Rücksendung des Modems.
Ob die Kaution auch "verfällt", wenn die Konventionalstrafe fällig ist, richtet sich danach, ob sie eine reine Sicherungsleistung ist (dann muss sie rückerstattet werden, weil der Schadenersatz ja mit der Höhe der Konventionalstrafe begrenzt ist), oder ob sie nur Kaution heißt, in Wirklichkeit aber auch eine Konventionalstrafe ist. Schon im Lichte des Transparenzgebotes tendiere ich aber, ohne Deinen Vertrag und die AGB zu kennen, zur Deckelung mit der Höhe der Konventionalstrafe und daher der Rückerstattungspflicht der Kaution.
Anspruchsgrundlagen:
1. Konsument gegen Inode gem. §§ 1431, 1336 Abs. 2 ABGB auf Minderung der Konventionalstrafe (muss vom Kläger nicht beziffert werden).
2. Konsument gegen Inode gem. §§ 1435, 1336 Abs. 3 ABGB auf Rückerstattung der Modemkaution.
Dass so empfindliche Konventionalstrafen durchgehen, liegt meiner Meinung nach an der Lethargie der Konsumenten. Sie rufen: "Das ist eine Frechheit!", beschimpfen die Hotline, maulen im Forum, zahlen aber nach ein paar Tagen doch ein bzw. schauen ihrem eingezogenen Geld hinterher.
Wenn jemand ein Modem zwar verspätet, aber doch zurückschickt, müsste eine Konventionalstrafe von 190 Euro vor dem Richter meiner Meinung nach ordentlich Federn lassen. Eine Rücksendefrist von einer Woche ist sehr knapp, wenn man neben dem Management seines Internetanschlusses auch noch ein Berufs- oder sogar Privatleben hat.
Es ist auch interessant, dass gerade die Unternehmen mit solchen Aktionen auffallen, die es selbst nicht schaffen, ihre Terminzusagen einzuhalten. Gerade jetzt, wenn Inode laut Forum MONATE braucht, um einen Internetanschluss herzustellen.
Disclaimer: Glaubt mir kein Wort.