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Beitragvon wicked_one » Di 19 Jun, 2007 15:00

Und leg dir gleich bisserl Geld zur Seite für die fällige Nachzahlung (+ eventuellem Rechtstreit), wenn sie dich dabei erwischen


och ich wollts extra nicht sagen, dann hätten wir in 1-2 Monaten wieder einen amüsanten Fred hier
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Beitragvon elPresidente » Mi 20 Jun, 2007 10:07

Ohne jetzt eine juristische Ausbildung genossen zu haben, wĂĽrd ich trotzdem mal vermuten, dass die Rechtssprechung meist nicht ganz so einfach funktioniert.

Wenn man nämlich überlegt, dass der Vertrag gekündigt wurde und somit keiner besteht könnte man genau so gut §864(2)ABGB zitieren:

Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrages. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer entledigen........

Es kommt also kein Vertrag zu stande.

--> nur weil Quelle mir ein Paket schickt, dass ich nicht bestellt habe muss ich es auch nicht kaufen.
--> analog könnte gelten: Nur weil mir UPC noch immer einen Anschluß bereitstellt, trotz Kündigung, muss ich ihn nicht bezahlen.


Man kann das ganze auch anders sehen. Im Zweifelsfall vermut ich mal Konsument > UPC
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Beitragvon ANOther » Mi 20 Jun, 2007 10:17

Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer entledigen

dann entledige dich des anschlusses...
--> nur weil Quelle mir ein Paket schickt, dass ich nicht bestellt habe muss ich es auch nicht kaufen.

darfstes aber verwenden?
Nur weil mir UPC noch immer einen AnschluĂź bereitstellt, trotz KĂĽndigung, muss ich ihn nicht bezahlen.

solange du ihn nicht benutzt, nein...
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Beitragvon elPresidente » Mi 20 Jun, 2007 10:31

Wenn ich mich der Leistung entledigen darf, sprich bei einem Paket es wegwerfen darf, dann darf ich es auch verwenden.

In meiner Argumentation gehts vorallem darum, dass rechtlich kein neuer Vertrag im Sinne des ABGB zustande kommt und somit gibts nichts zu verrechnen.

Eigentlich wollt ich nur zeigen, dass man rechtliche Fragen nicht, wie du eben, mit Einzeiler beantworten kann.
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Beitragvon jutta » Sa 23 Jun, 2007 05:04

> In meiner Argumentation gehts vorallem darum, dass rechtlich kein neuer Vertrag im Sinne des ABGB zustande kommt und somit gibts nichts zu verrechnen.

und wenn du mein posting weiter oben samt den links dazu gelesen hast, weisst du, dass die zahlungspflicht nicht aufgrund eines vertrags besteht, sondern aufgrund des tatsaechlichen bezuges einer vermoegenswerten leistung. daher steht dem klaeger auch nicht die vertragsklage zu, sondern eine condictio.

bei dem von dir zitierten §864 (2) abgb geht es um etwas ganz anderes, naemlich um eine unverlangt zugesandte sache. damit wollte man die ueble praxis mancher verlage abstellen, die wildfremden menschen "gratis" buecher oder zeitschriften zusandten, wo dann irgendwo ein zettel drinnen lag, dass man ein abo ueber weitere 20 buecher abschliesst, wenn man das buch nicht binnen xx tagen zurueckschickt.

anderes beispiel: du hast in einem hotel 1 woche reserviert und bestaetigt bekommen (= vertrag). weils dort so nett ist, beschliesst du, noch ein paar tage anzuhaengen. glaubst du, dass du fuer die angehaengten tage nichts zahlen musst, nur weil kein vertrag geschlossen wurde und das zimmer "eh frei" ist?
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Beitragvon elPresidente » Sa 23 Jun, 2007 10:18

- Ja, hab ich natĂĽrlich gelesen. Klingt auch sehr plausibel, ich glaub nur einfach nicht , dass das in diesem Fall zu Anwendung kommen wĂĽrde.
Rechtsprechung ist nicht nur §xxy XXXX sondern sehr viel Auslegungsache von mit unter sehr alten Paragraphen.

- Ich weiss das es um Realofferte im §864 geht.

- Dein Beispiel ist unpassend, weil es einfach ein ganz anderes Szenario mit anderen Annahmen darstellt. Oder bleibst du etwa in dem Hotel als Uboot ohne das es die Rezeption weiss ? :)


- Interessant wäre vielleicht, was der Konsumentenschutz dazu sagen kann. Da höchstwahrscheinlich weder du, noch ich über die nötige juristische Ausbildung verfügen um die ganzen Variablen in diesem Fall zu berücksichtigen.
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Beitragvon jutta » Sa 23 Jun, 2007 10:53

die juristische ausbildung habe ich schon, nur leider nicht die zeit, alle einschlaegigen entscheidungen zu lesen. falls dir fad sein sollte: http://ris.bka.gv.at/jus/ und unter "Norm" § 1431 ABGB eintragen.

internet-vertraege wirst du dort nicht finden, weil der streitwert fuer den instanzenzug zu gering ist.

so nebenbei: die zweite haelfte des § 864 (2) abgb ist genauso wichtig wie die erste:
Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die
Sache irrtĂĽmlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist
dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender
zurĂĽckzuleiten.
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