aus einer ogh-entscheidung vom 21.12.2006:
§ 18 Abs. 1 ECG schließt bei entsprechendem Anlass eine besondere Prüfpflicht nicht aus. Eine solche Prüfpflicht ist angemessen, wenn dem Betreiber schon mindestens eine Rechtsverletzung durch einen Beitrag bekanntgegeben wurde und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer konkretisiert. Die Beklagte war unter den gegebenen Voraussetzungen verpflichtet, die Beiträge im Online-Gästebuch laufend zu beobachten, ob sie erneute Äußerungen der beanstandeten Art enthielten.
im zusammenhang unter http://www.internet4jurists.at/provider/entsch1.htm