geronimo hat geschrieben:Hab jetz das Mini-Kleingedruckte gelesen auf meinem Formular
Steht drin das ich nur jährlich kündigen kann mit 6 Wochen Kündigungsfrist.
Damit steh ich eigentlich jetz im Regen ...?
Also so weit ich das durchschaue, stehst du zumindest nicht so ganz im Regen.
Koelner hat uns dankenswerter Weise auf die Spur gebracht:
Koelner hat geschrieben:Demnach hat man (nach dem ersten Vollständigen Jahr) immer nach Halbjahr eine Kündigungsmöglichkeit (Kündigungsfrist beachten), und nicht automatisch ein weiteres ganzes Jahr ...
Und eine Abschlagszahlung von einem halben Jahr ist sicherlich ebenfalls geringer ...
Ich vermute, mit "demnach" beziehst du dich auf § 15 Konsumentenschutzgesetz. Dann machen wir das mal systematisch:
Der Paragraph bezieht sich auf "Verträge über wiederkehrende Leistungen" und sein Abs. 1 lautet:
Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
Was bedeutet das für den Fall von geronimo:
- Sein Vertrag ist für unbestimmte Zeit eingegangen (nehme ich mal an).
- Der "Ablauf des ersten Jahres" war am 31.12.2006 (denn Freischaltung war am 1.1.2006).
- Die Zwei-Monats-Frist zur Kündigung mit Ablauf des ersten Jahres (also mit Ende 2006) hat er versäumt.
- Er kann aber jetzt laut § 15 zum Ablauf "eines halben Jahres" (= mit Wirkung 30. Juni 2007) kündigen.
- Eine Abschlagszahlung dürfte der Provider wohl nur dann verlangen, wenn geronimo sofort (also nicht erst mit Wirkung 30. Juni 2007) aus dem Vertrag aussteigen will; und auch dann nur eine Zahlung, die einem
halben Jahr (= bis Ende Juni 2007) entspricht.
Schlussfolgerung: wie Koelner (bei mir dauert es halt länger
).
Wenn in irgendwelchen komischen Formularen oder Verträgen von eTel etwas anderes stehen sollte (das für den Konsumenten ungünstiger ist), dann wäre das gesetzwidrig und unwirksam. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes:
§ 2. (2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück [darunter § 15] zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Also geronimo: Stell dich gegenüber eTel auf die Beine, dass du zumindest mit Ende Juni 2007 aus dem Vertrag kommst (ohne Abschlagszahlung), oder (wenn dir das lieber ist) sofort, aber nur mit einer Abschlagszahlung für den Zeitraum bis Ende Juni 2007.