jutta hat geschrieben:> Wird die Leistung nicht erbracht, oder nur teilweise erbracht, so hat der Konsument nur die Leistung zu bezahlen, die er (Zusatz: nicht selbst verschuldet hat) konsumieren (oder in Anspruch) nehmen kann.
ok, aber darum ging es ja bisher nicht, sondern um schweren betrug und irrefuehrung. das ist was ganz anderes als mangelhafte oder unvollstaendige erbringung der vertraglich vereinbarten leistung. (wobei noch zu klaeren waere, was vertraglich vereinbart ist.)
Leicht, ganz leicht: Breitband, definitiert mit min. 384 kbit/s.
Tja, insofern -> Sry Chello, davon sind wir min. 300 kbit/s bei ĂĽber 65000 Ports entfernt.
Das heist, Chello erbringt 1/13000 der Leistung.
Und Chello begrenzt die Bandbreite ohne die Kunden zu informieren, verlangt aber lt. Rechnung jedes Monat eine GebĂĽhr fĂĽr Breitband.
Fällt es nicht unter Betrug, wenn ich dir ein Datenblatt von einem Produkt gebe, und dir das dann verkaufe obwohl ich genau weis, du wirst es nie nutzen, oder nur teilweise nutzen kann?
Wie nennt man sowas dann?
Das mit Breitband geworben wird, und ein Bruchteil davon erbracht wird, ist das nicht gegen das UWG? Wie reagieren die anderen Breitbandanbieter darauf? Ist das nicht irrefĂĽhrung der Kunden?
Chello kann nicht davon ausgehen, daĂź alle Kunden "nur" Surfen und Mails abrufen. Das macht chello aber. tja.. und ?