> die mit Firmen abgeschlossen wurden.
achtung: firma != unternehmen.
zb ein kleiner handwerksbetrieb oder freiberufler hat meistens keine firma (eintragung im firmenbuch), ist aber sehr wohl unternehmer.
relevant ist hier die unterscheidung nach verbraucher und unternehmer im kschg, denn fuer konsumenten im sinne des kschg werden manche vertraglichen (agb-) regelungen ausgeschlossen.
§ 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines
Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden
kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer
angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag
sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
quelle:
www.ris.bka.gv.at
bei verbrauchern gilt die regel, dass der vertrag nach ablauf der mindestbindungsfrist nur um jeweils ein halbes jahr verlaengert werden darf (§ 15 kschg). die kuendigungsfristen und -termine sind dabei aber einzuhalten.