Kündigung xdsl@home

Hier sind eure (nicht-technischen) Erfahrungen mit Providern (deren Produkten und Dienstleistungen) gefragt.
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Technisch orientierte Fragen bitte in den passenden Rubriken stellen!

Beitragvon hugoboss0000 » Do 23 Jun, 2005 11:30

Die Vertragsbindung verlängert sich schon automatisch um n Monate.

§6 sagt auch nichts aus über kündigung oder vertragsverlängerung,

sondern nur das es unzulässig ist ein "nichtstun" des Verbrauchers als implizite Zustimmung (in diesem Fall zur Bindungsverlägerung) zu werten.
Außer der Verbraucher wird wie gesagt "rechtzeitig und umfassend" darüber informiert.
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Beitragvon jutta » Do 23 Jun, 2005 12:02

bevor du hier immer wieder dieselben sachen wiederholst, solltest du § 15 lesen.
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Beitragvon roro » Do 23 Jun, 2005 12:07

Nocheinmal langsam, damit es jeder kapiert.

Anbei Auszug aus den AGB von Inode

§ 4 Vertragsbeginn und Vertragsdauer

4.1. Die Verträge über Inode Businessprodukte werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern keine andere Mindestvertragsbindung vereinbart wurde, beträgt sie für Inode Businessprodukte zwölf Monate. Die Vertragsbindung verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate bzw. die einzelvertraglich anders vereinbarte Frist, falls der Vertrag nicht zwei Monate vor Ablauf der Vertragsbindung schriftlich per eingeschriebenen Brief oder online im dafür eingerichteten Kundenbereich unter www.inode.at gekündigt wurde.
Davon abweichend gilt für Verbraucher Punkt 4.3.

4.2. Die Verträge über Inode Privatprodukte werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern keine andere Mindestvertragsbindung vereinbart wurde, beträgt sie für Inode Privatprodukte drei Monate. Die Vertragsbindung verlängert sich automatisch um weitere drei Monate bzw. die einzelvertraglich anders vereinbarte Frist, falls der Vertrag nicht zwei Monate vor Ablauf der Vertragsbindung schriftlich per eingeschriebenen Brief oder online im dafür eingerichteten Kundenbereich unter www.inode.at gekündigt wurde.
Davon abweichend gilt für Verbraucher Punkt 4.3.
Für xDSL@home und VOIP-Produkte findet die in Punkt 4.1. genannte Bestimmung Anwendung.

4.3. Verbraucher können Verträge, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über einem Jahr abgeschlossen werden, durch schriftliche Kündigung oder online im dafür eingerichteten Kundenbereich unter www.inode.at unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf eines Halbjahres aufkündigen. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung allenfalls eintretenden Rechtsfolgen (Verlängerung der Vertragsbindung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen werden.


Punkt 4.1 und 4.2 gelten nur für Kunden die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen (Firmenkunden). Für Enverbraucher gilt 4.3.
Du schließt als Endverbraucher ein UNBEFRISTETEN Vetrag mit Inode ab und keinen auf einem Jahr befristeten. Daher ist §15 KschG anzuwenden welches sich in Punkt 4.3 der AGB wiederspiegelt. Dieser Punkt müsste rechtlich gesehen nicht Teil der AGB sein, da er geltendes Recht darstellt.
Es gibt bei diesen Veträgen keine Vertragsverlängerung da er von Anfang an unbefristet ist, daher ist keine Information über Vertragsverlängerung notwendig.

Und genau das bestätigst Du bei der Bestellung bei Inode, und nirgends ist dort von einem Jahresvertrag die Rede. Diese Verträge die eine explizite Vertragsdauer beinhlaten, bekommst Du nur direkt über einen Inode-Mitarbeiter.
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Beitragvon hugoboss0000 » Do 23 Jun, 2005 12:34

die kündigungsfristen, die in §15 geregelt sind, standen hier ja nie zur diskussion.
die sind ja eindeutig geregelt.

die ursprüngliche frage war doch, ob der provider den verbraucher auf das kündigungsrecht hinweisen muss. und zwar nicht nur beim vertragsabschluß.
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Beitragvon roro » Do 23 Jun, 2005 13:05

Ist klar geregelt in Punkt §5c und §5d

Es reicht die Mitteilung bereits vor dem Vertragsabschluss.
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Beitragvon hugoboss0000 » Do 23 Jun, 2005 15:10

...anstrengende diskussion :)

die mitteilung nach §5c und §5d regelt nur die notwendigen voraussetzungen.

nehmen wir mal ein beispiel:

Angenommen ich könnte zum 1.1.2006 kündigen, lasse den Termin aber verstreichen. So ist dies im Sinne von $6 eine "Nichtabgabe einer Erklärung".

können wir uns darauf einigen?
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Beitragvon jutta » Do 23 Jun, 2005 15:22

es ist eine nichtabgabe einer erklaerung, aber was schliesst du daraus?
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Beitragvon hugoboss0000 » Do 23 Jun, 2005 15:32

das dann §6 Abs 1 Zi 2 zutrifft
und der provider dem kunden rechtzeitig das Ende der Kündigungsfrist mitteilen muß.

d.h spätestens 2 Monate vor ablauf des 1. Jahres,
und jeweils 2 Monate vor allen weiteren Halbjahren.
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Beitragvon roro » Do 23 Jun, 2005 15:33

:banghead: !!!! N E I N !!!! :banghead:

§6 ist in diesem Fall irrelevant, da keine Erklärung notwendig ist.

1.) Du schließt einen U N B E F R I S T E T E N Vertrag (und keinen Vertrag auf ein Jahr, der dann automatisch verlängert wird. In diesem Fall
könnte Inode sogar auf eine automatische Verlängerung auf ein ganzes Jahr bestehen und nicht wie im KSchG auf einen neuen Kündigungstermin ein halben Jahr später).
2.) Nach einer bestimmten Zeit beschließt Du den Vertrag zu kündigen. Hier musst Du Kündigungsfristen einhalten, die bei Vertragsbeginnn ausgehandelt wurden,
die Dir damals mitgeteilt wurden und die gewissen rechtlichen Bestimmungen unterliegen. (KSchG, ...)

Hier ist zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abzugeben sondern es gibt 2 Willensbekundungen

1.) Der Vertrag wird abgeschlossen.
2.) Der Vertrag wird gekündigt.

Dazwischen gibt es keine Willensbekundungen. Weder Inode noch Du muss nach jedem Jahr darauf hinweisen, dass der einmal geschlossene Vertrag aufrecht bleibt.
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Beitragvon hugoboss0000 » Do 23 Jun, 2005 16:10

jedenfalls ist "Nicht Kündigen" == "Nicht abgeben einer Erklärung".
Für eine Kündigung ist sie notwendig..

Somit ist §6 anzuwenden, oder steht irgendwo das $6 nur angewendet werden kann, wenn die Erklärung für den Fortbestand des Vertrages erforderlich ist???
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Beitragvon roro » Do 23 Jun, 2005 16:13

2. Grund wieso §6 nicht anwendbar ist.

Es wird auf § 879 AGBG, das sind sittenwidrige, den Vertragspartner gröblich benachteiligenden Verträge und Vertragsklauseln. Da nun
die Kündigungsfristen von Inode 1:1 dem §15 KSchG entsprechen
können sie schon per definitionem nicht sittenwidrig sein.
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Beitragvon roro » Do 23 Jun, 2005 16:25

Anderes Beispiel um Dich hoffentlich entgültig zu über zeugen.

§ 25 AGB Telefon der Telekom Austria
(Nachzulesen unter http://www.telekom.at/Content.Node/date ... elefon.pdf) sagt aus, dass Du Deine Telefon unter der Einhaltung einer 6-tägigen Kündigungsfrist täglich kündigen kannst. Nach Deiner Interpretation müsste nun die TA jeden Ihrer Kunden jeden Tag darauf hinweisen, dass sie wenn Sie heute nicht kündigen Ihr Anschluss weitere 6 Tage besteht.
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Beitragvon hugoboss0000 » Do 23 Jun, 2005 16:26

roro hat geschrieben:2. Grund wieso §6 nicht anwendbar ist.

Es wird auf § 879 AGBG, das sind sittenwidrige, den Vertragspartner gröblich benachteiligenden Verträge und Vertragsklauseln. Da nun
die Kündigungsfristen von Inode 1:1 dem §15 KSchG entsprechen
können sie schon per definitionem nicht sittenwidrig sein.


Es geht ja auch nicht um die Kündigungsfristen, die wären an sich ja konform.
Wie gesagt, ich sehe keinen Grund, warum §6 nich anwendbar sein soll.
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Beitragvon roro » Do 23 Jun, 2005 16:29

hugoboss0000 hat geschrieben:Es geht ja auch nicht um die Kündigungsfristen, die wären an sich ja konform.
Wie gesagt, ich sehe keinen Grund, warum §6 nich anwendbar sein soll.



:nixkapier: Um was geht es dann? :x
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Beitragvon jutta » Do 23 Jun, 2005 16:32

bei dem "Verhalten" in § 6 kschg ist nur solches verhalten gemeint, das eine rechtswirkung hat. die nichtabgabe einer kuendigungserklaerung hat aber keine rechtswirkung. es bleibt einfach alles beim alten. (das hat roro ohnehin schon sehr schoen erklaert.)

beispiel: jemand zeigt dir ein grundstueck (oder auto oder sonstwas). in den agb desjenigen steht ganz unauffaellig, dass der kauf als vereinbart gilt, wenn du nicht binnen 24 stunden mitteilst, dass du das grundstueck nicht haben willst. hier haette das schweigen eine rechtsfolge, naemlich den abschluss eines kaufvertrages.
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