von djrob » Fr 20 Mai, 2005 10:07
HIER DER AUSZUG AUS DEM KSCHG:
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Fundstelle
BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 456/1984
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretedatum
19850101
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Abschnitt III
Besondere Vertragsarten
Verträge über wiederkehrende Leistungen
§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein
Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art
unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der
Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin
bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen
Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate
verlängert werden.
(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten
Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits
bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des
Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der
Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen
angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und
Kündigungsfristen vereinbart werden.
(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.
Anmerkung
NOV: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031497
Alte DokNr
N2197917063R
Alle sagten, das geht nicht, da kam einer, der das nicht wusste und es einfach machte.