Inode: nach der 12monatigen Erstbindung, wie wird weiter

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Beitragvon djrob » Fr 20 Mai, 2005 06:22

Ist doch ganz einfach.

Inode hat selber in seinen AGBs reingeschrieben,
daß vor Beginn einer neuen Vertragslaufzeit der Kunde über sein Kündigungsrecht informiert wird.

Passiert das nämlich nicht, ist lt KschG der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit zum Monatsende zu kündigen.

So einfach ist das.
Alle sagten, das geht nicht, da kam einer, der das nicht wusste und es einfach machte.
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Beitragvon jutta » Fr 20 Mai, 2005 06:38

das steht genau wo im kschg?
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Beitragvon pc_net » Fr 20 Mai, 2005 07:01

IMHO ist das als verstoß von inode gegen deren AGB (=vertragsbestandteil) zu werten und somit gelten die entsprechenden vertragsbedingungen für den kunden auch nicht mehr -> außerordentliches kündigungsrecht ...

aber auf einen rechtsstreit würde ich mich deswegen auch nicht einlassen ...
No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.

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Beitragvon djrob » Fr 20 Mai, 2005 10:07

HIER DER AUSZUG AUS DEM KSCHG:

Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 456/1984

Typ
BG



§/Artikel/Anlage
§ 15



Inkrafttretedatum
19850101



Außerkrafttretedatum
99999999

Abkürzung
KSchG

Index
20/06 Konsumentenschutz

Text
Abschnitt III
Besondere Vertragsarten
Verträge über wiederkehrende Leistungen

§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein
Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art
unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der
Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin
bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen
Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate
verlängert werden.
(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten
Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits
bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des
Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der
Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen
angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und
Kündigungsfristen vereinbart werden.
(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

Anmerkung
NOV: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984

Gesetzesnummer
10002462



Dokumentnummer
NOR12031497



Alte DokNr
N2197917063R
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Beitragvon jutta » Fr 20 Mai, 2005 10:15

diesen § habe ich vorher schon zitiert. da steht aber nichts von "jederzeit kündigen" oder hab ich was übersehen?
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Beitragvon djrob » Fr 20 Mai, 2005 10:32

bis jetzt hab ich auch nichts gefunden.

Soweit ich mich erinnere, gibts was im KschG, das den Unternehmer verpflichtet,
vor Beginn der Kündigungsfrist eine Information an den Konsumenten zukommen zu lassen.
Unterlässt er die Information ist die nachfolgende Vertragsverlängerung ungültig.
Alle sagten, das geht nicht, da kam einer, der das nicht wusste und es einfach machte.
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