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Auskunft ĂĽber Provider-Kundendaten auch ohne Richterspruch
Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschlieĂźlich der Uhrzeit in Erfahrung gebracht hat, mĂĽssen Provider Name und Anschrift des Kunden mitteilen. Einer vorherigen schriftlichen Anordnung durch einen Richter nach der Strafprozessordnung (StPO) bedarf es nicht, weil das Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei. Das berichtet die Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (Ausgabe 9/2005) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart (Az.: 13 Qs 89/04). ...
volltext http://www.heise.de/newsticker/meldung/57111
Also ich schätze mal dass es nicht lange dauern wird bis sich ein österr. Gericht dieser Rechtsmeinung anschliessen wird. Oder sind die deutschen und österr. Rechtsvorschriften so unterschiedlich? Ausserdem im Zeitalter der EU...
//edited by jutta: bitte aus urheberrechtlichen gruenden keine volltexte kopieren. ausserdem hat hier ja jeder einen internetanschluss und kann einem link zum original folgen.