jutta hat geschrieben:die unschuldsvermutung gilt im strafrecht, nicht im zivilrecht.
zur privatkopie: wie martin weiter oben schon geschrieben hat, ist bei etlichen p2p-programmen ein download ohne gleichzeitigen upload unmoeglich. das faellt dann unter "verbreiten" (oder "der oeffentlichkeit zugaenglich machen") und da gibts keine ausnahme fuer den privaten gebrauch.
Was nicht heißt, dass eine Schuld nicht auch wie in einem Strafprozess bewiesen werden muss. In einem Zivilprozess muss dies durch den Kläger getan werden, was manchmal erheblich schwierig werden kann.
Außerdem sind irgend solche E-Mails, die an Provider gesendet wurden oder sonstige Logfiles ja auch besonders aussagekräftig. Diese Sachen tippe ich mir wenn ich will auch selber, mit dem Inhalt den ich gerade haben möche.
Klagen gibt es wie gesagt derzeit noch nicht dazu. Müssen wir leider abwarten und hinnehmen, dass es bis zu einem Präzedenzfall (der sicher nicht in ersten Instanz endet) nur eine große Grauzone geben wird.
Du scheinst hier noch was zu verwechseln. Die ZuverfĂĽgungstellung fĂĽr die Ă–ffentlichkeit hat mit dem Recht der Herstellung einer Kopie fĂĽr den eigenen Gebraucht Nichts zu tun.
Bei der Benutzung von P2P-Programmen verstößt man durch die Zuverfügungstellung (= der (mögliche) Upload) natürlich gegen das Urheberrecht. Der Download an sich gesondert behandelt bleibt deswegen trotzdem legal. Ist nichts zu machen ...
lg,
Neptunus