radditz hat geschrieben:hab den Bericht auch gesehen, aber das bezieht sich jetz nicht wirklich auf das herunterladen von MP3s. Man kann nicht kontrollieren, ob jemand etwas runterlädt... was is, wenn mir jemand die Daten sendet und sie gehen ins leere
(höchstens über rückantwort, aber das is sowieso spionage und wird strafrechtlich verfolgt...).
Es ging einfach darum, dass sie so Leute gesucht haben, die ihre Files ANBIETEN...
Ich saug zwar nicht viel, da ich mehr auf Onlinespiele aus bin, aber ich share keine Files.
Das ganze is wohl ein simples Prinzip.
Die scannen einfach bestimmte IP Ranges in Ă–sterreich ĂĽber emule, kazaa etc... ports, und schaun nach, welche dateien du frei gegeben hast.
Ă–sterreichisches Gesetz: das herunterladen von Dateien zum eigenen Gebrauch ist nicht strafbar.
Das verteilen dieser Dateien (was ja automatisch durch eine Freigabe geschieht) allerdings schon!
Jup, dass das runterladen nicht illegal ist (in unserer momentanen Gesetzesfassung) ist mir bewusst, aber der upload leider schon. Das Problem mit P2P Produkten ist halt ohne upload kein download.
Hier ein interessanter Link zu diesem Thema:
Internet Recht
Aber wie gesagt es geht mir hier eher darum, dass niemand ein Problem haben sollte, da es laut TKG den Klägern die Daten einzusehen.
In Österreich sind die Verbindungsdaten, zu denen auch die Logfiles betreffend den Internetzugang gehören, durch das Datenschutzgesetz und das Kommunikationsgeheimnis (§ 93 TKG) geschützt. Eine Bekanntgabe dieser Daten ist nur in einem Strafverfahren und nur im Auftrag des Gerichtes zulässig und auch in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 149 a StPO. Da dort Voraussetzung eine strafbare Handlung ist, die mit
mehr als 6-monatiger bzw. einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (wenn die Zustimmung des Anschlussinhabers nicht vorliegt
Und nun hier:
Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach § 91 UrhG strafbar. Der Strafrahmen geht bis zu einer Freiheitsstrafe
bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze; die Höhe des Tagessatzes ist einkommensabhängig. Bei Gewerbsmäßigkeit geht der Strafrahmen bis zu 2 Jahren; gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB); dies dürfte bei Tauschbörsennutzern eher die Ausnahme sein.
Quelle:
Internet 4 Jurists
EDIT:
P.S.:
Mann bin ich froh, dass dieses wunderbare Forum wieder funktioniert
"I cannot help but notice that there is no problem between us that cannot be solved by your departure."