Folgenden Brief an die Rundfunk & Telekom Regulierungsbehörde http://rtr.at> möchte ich auch hier veröffentlichen:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich vertrete die eTel Network Services AG, vormals European Telecom International AG. Ich möchte Sie namens meiner Mandantin über folgenden Sachverhalt informieren, der in ADSL-Foren derzeit ein Thema ist.
Meine Mandantin hat sich nach Ãœbernahme der Aktien durch eTel entschieden, die beiden ADSL-Produkte, die mit unlimitiertem Datentransfer spezifiziert sind, generell einzustellen.
Dementsprechend hat meine Mandantin sämtliche Kunden, die dieses Produkt beziehen, fristgerecht ordentlich gekündigt. Die Verträge enden somit allesamt per 30.9.02. Die Möglichkeit der Kündigung ergibt sich aus Pkt 7.2 der AGB meiner Mandantin, die unter http://www.etel.at/eti> abrufbar sind.
Selbstverständlich wird allen Kunden der kostenlose Umstieg ab 1.10.02 auf das Nachfolgeprodukt "ETI-ADSL-Classic", das eine ausdrückliche und genau definierte fair use-Klausel beinhaltet, angeboten (siehe Bestellformular, geltend nur für bestehende Kunden meiner Mandantin und die beiden Leistungsbeschreibungen).
Für die große Mehrheit der Kunden verändert sich dadurch nichts, da ihr Downloadvolumen ohnedies deutlich unter den von meiner Mandantin angebotenen fair-use-Grenzen liegt. Dementsprechend wird dies, soweit meine Mandantin dies jetzt schon abschließend beurteilen kann, vom Markt und von den Kunden gut aufgenommen.
Einige Kunden jedoch (etwa 100 Personen), von deren Accounts aus Datentransfer in für das Netz meiner Mandantin belastender Menge ausgeht, erhielten nicht nur die Mitteilung über die ordentliche Kündigung, sondern gleichzeitig die Mitteilung, dass ihr Account gesperrt würde, wenn sie den Datentransfer nicht bereits vor dem 30.9.02 auf ein geringeres Ausmaß reduzieren. Grundlage dafür ist Pkt 9.6 der AGB meiner Mandantin, abrufbar unter http://www.etel.at/eti>, der eine Sperrmöglichkeit vorsieht, wenn ein überproportionaler Datentransfer erfolgt. Ich lege eine Kopie dieses Schreibens an die betreffenden Personen bei, ebenso wie eine Kopie des Schreibens, das die große Mehrheit der Kunden erhalten hat.
Diese kleine letztgenannte Kundengruppe ist hochgradig erbost. Da meine Mandantin davon ausgeht, dass sich allenfalls einige dieser Personen an Sie wenden werden, möchte Ihnen meine Mandantin jetzt schon die einschlägigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
Hinsichtlich der von meiner Mandantin diesen Personen gegenüber vorgenommenen Sperrandrohung verweise ich darauf, dass diese Personen jedenfalls solange nicht belastet sind, als nicht tatsächlich eine Sperre erfolgt ist. Meine Mandantin behält sich das Recht zur Sperre vor, wird dieses, entsprechend der kundenfreundlichen Geschäftspolitik meiner Mandantin, aber selbstverständlich nicht leichtfertig ausüben, sondern jeden Einzelfall noch sorgfältig prüfen.
Einige dieser Personen behaupten, dass nicht nur die Sperrandrohung, sondern auch die ordentliche Kündigung durch meine Mandantin unzulässig sei, da aufgrund einer "Osteraktion" ein Kündigungsverzicht vereinbart worden sei. Dies ist unrichtig. Die AGB meiner Mandantin (Pkt 7.2) sehen eine Kündbarkeit aller Verträge unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten vor. Die Bestellformulare des betroffenen Produkts enthielten keine Sondervereinbarung, und zwar nicht einmal einen kurzfristigen Kündigungsverzicht oder eine kurze Mindestbindung.
Richtig ist, dass zu Ostern 2002 meine Mandantin im Zuge einer Sonderaktion jenen Kunden, die ihren Vertrag über zumindest zwölf Monate hinweg aufrecht bestehen lassen, zugesagt hat, diesfalls das zwölfte Monat nicht zu verrechnen. Dies bedeutet jedoch selbstverständlich keinen Kündigungsverzicht meiner Mandantin, sondern einen Anreiz für die betreffenden Kunden, ihrerseits das Vertragsverhältnis mit meiner Mandantin nicht aufzukündigen. Informationen über die AktÃon finden Sie unter http://www.europeantelecom.at/unternehm ... php?nid=34>
Meine Mandantin wird selbstverständlich jenen Kunden, die im Zuge der "Osteraktion" (1.3.-30.4.02) ihren Vertrag begründet haben, eine Grundgebühr im März bzw April 2003 (also im zwölften Monat) gut schreiben, wenn der betreffende Kunde das neue Umstiegsangebot meiner Mandantin annimmt und zum relevanten Zeitpunkt noch Kunde meiner Mandantin ist.
Sofern das Umstiegsangebot nicht angenommen wird, kann sich meine Mandantin - allerdings nur unter der Bedingung einer generellen einvernehmlichen Bereinigung der Angelegenheit mit dem betreffenden Kunden - vorstellen, einen Betrag, der der halben Grundgebühr entspricht, gutzuschreiben. Meine Mandantin geht davon aus, dazu nicht verpflichtet zu sein und versteht dies als Zeichen der guten Absicht.
Ich hoffe, mit dieser Darstellung geholfen zu haben und stehe für Rückfragen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Karin Wessely
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DR. KARIN WESSELY
RECHTSANWÄLTIN