von TheProdigy » So 20 Jun, 2004 22:01
Der Artikel ist in der Ausgabe 12/2004 auf Seite 186 - grob steht drin:
- erlaubt der Provider Mehrplatz-Nutzung?
- Verschlüsselung bei WLAN einsetzen!
- juristisch problematisch für denjenigen, auf dessen Name der Anschluss gemeldet ist: in D haftet der Anschlussinhaber für Verbindungsentgelte gegenüber dem Zugangsanbieter nach der Telekommunikationskundenschutzverordnung unabhängig von seinem Verschulden. Dies gilt zumindest solange, wie er keine Anhaltspunkte dafür ins Feld führen kann, dass technische Fehler oder sonstige Umstände vorliegen, die ihn entlasten.
- bei zivilrechtlichen Forderungen verhält es sich ähnlich, z.B. Unterlassungs-, Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche - auch hier wendet man sich zuerst an den Anschlußinhaber, dieser erhält aber Hilfe vom Teledienstgesetz (Paragraph 9: stellt Dienstanbieter, der fremde Informationen lediglich übermittelt, von einer Haftung für diese Informationen frei). Man muss aber beweisen, dass ein Dritter und nicht man selbst tätig geworden ist (z.B. Proxy über Authentifizierung mit Speicherung der Verbindungsdaten - Nachteil: Zustimmung aller Beteiltigen erforderlich).
- am besten alles vertraglich regeln, auch Ãœbernahme evtl. entsehender Mehrkosten
- Klausel, dass Schaden, dessen Verursacher nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf alle Beteiligten umgelegt wird
- bei strafrechtlich relevanten Handlungen sieht es anders aus, erster Ansprechpartner ist auch hier der Anschlussinhaber. Diese Tatsache allein dürfte aber für eine Verurteilung nicht ausreichen, da dem Angeklagten die Tat zweifelsfrei nachgewiesen werden muss.