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Kündigung xdsl@home

BeitragVerfasst: Mo 20 Jun, 2005 16:42
von muertito
meine 12 monatige vertragsbindung endet per 07.07.2005. ich will eingentlich nicht kündigen, ziehe aber im august um.
inode möchte für die "übersiedelung" die kosten die auch bei einer neuanmeldung anfallen verrechnen. eine "richtige" neuanmeldung ist aber zur zeit kostenlos.
deshalb möchte ich meinen vertrag kündigen und einen neuen anmelden.

laut inode hat sich mein vertrag aber bereits um weitere 6 monate verlängert. mir ist bewusst dass ich 2 monate vor vertragsende kündigen hätte müssen da sich sonst der vertrag automatisch um 6 monate verlängert. steht ja in den agb.
in den agb steht aber auch:
Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung allenfalls eintretenden Rechtsfolgen (Verlängerung der Vertragsbindung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen werden.

ich bin, im sinne des kschg., verbraucher. ich wurde aber zum einen üerhaupt nicht auf die rechtsfolgen und zum anderen schon gar nicht rechtzeitig darüber informiert.

zudem steht in den agb's:
...oder online im dafür eingerichteten Kundenbereich unter www.inode.at gekündigt wurde.

im kundenbereich auf www.inode.at git es is heute keine möglichkeit eine kündigung durchzuführen.

gut, mir waren die bedinungen klar und ich hatte eigentlich auch nicht vor zu kündigen. das mit dem umzug ist sehr kurzfristig gekommen.
ich bin aber der meinung dass sich mein vertrag nicht um 6 monate verlängert hat, da ich ja von inode nicht rechtzeitig über die rechtsfolgen informiert wurde...

in ich jetzt weitere 6 monate geunden oder nicht? wir werden es sehen... :diabolic:

BeitragVerfasst: Di 21 Jun, 2005 14:51
von Krieger_79
komischerweise habe ich dann auch keine bindung... wurde auch nicht informiert... ist doch super :D

GRUSS :ok:

BeitragVerfasst: Di 21 Jun, 2005 16:46
von hugoboss0000
das ist richtig. keine information -> keine 6-monatsbindung

BeitragVerfasst: Di 21 Jun, 2005 19:55
von robspr
In den AGBs steht: Verbraucher werden ausdrücklich und rechtzeitig darauf hingewiesen.

Vor Vertragsabschluss, d.h. vor deiner Unterschrift wird man dich ausdrücklich und jedenfalls auch rechtzeitig darauf hingewiesen haben, das die AGBs (und damit auch diese Bestimmung) gelten. d.h. man hat dich mindestenz 10 Monate vorher hingewiesen, das ist sicher rechtzeitig, und ob man dich ausdrücklich auf die AGBs hingewiesen hat kann man schwer nachvollziehen. Es steht da jedenfalls nichts von "Regelmäßigem (alle 6 Monate) Hinweisen auf das Kündigungsrecht". d.h. euere Auslegung, das rechtzeitig auch regelmäßig (immer wieder) bedeutet, muss nicht von Inode geteilt werden.

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 08:16
von hugoboss0000
Ob unsere Ansicht von Inode geteilt wird oder nicht, ist in diesem Fall irrelevant. Bei sich automatisch verlängernden Verträgen (auch z.B. im Mobilfunk) ist laut KSG der Kunde bei JEDER anstehenden automatischen Verlängerung ausdrücklich und rechtzeitig zu informieren, sodaß er im Fall des Falles seinen Vertrag noch kündigen kann.

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 08:29
von roro
Achtung!

Ihr schließt mit Inode keinen Vertrag über ein Jahr ab, sondern einen Vertrag über unbestimmte Zeit mit einer Mindestvertragsdauer von einem Jahr. Das sind rechtlich zwei unterschiedliche Dinge. Im zweiten Fall gibt es im Konsumentenschutzgesetz eine genau vorgeschriebene Vorgangsweise, welche durch die AGB von Inode 1:1 übernommen wird.

§15 Konsumentenschutzgesetz:

1. Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
2. Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
3. Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
4. Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 08:42
von robspr
@hugoboss0000:

In welchem Paragraphen des KSchG sollte das stehen?

Das KSchG findest du hier -> http://zivilrecht2.uibk.ac.at/online_le ... g-ris.html

Edit: Aber es hat ja roro recht, es ist ein unbefristeter Vertrag mit einer Mindestlaufzeit und kein jährlicher Vertrag der sich immer wieder verlängert.

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 10:47
von muertito
das heisst also dass dieser satz
Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung allenfalls eintretenden Rechtsfolgen (Verlängerung der Vertragsbindung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen werden.

in den agb, gleichzeitig der erwähnte rechtzeitige und ausdrückliche hinweis an den kunden ist?

es geht mir nicht darum dass ich mich gegen eine weitere bindung wehren möchte, ich bin ja zufriedener kunde und bleibe ohnehin bei inode. ich will eigentlich nur wissen ob ich wirklich zu "blöd" war/bin die agb's richtig zu verstehen.

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 10:52
von roro
Ausdrücklich und Rechtzeitig wird auch bei Vetragsbeginn sein. Bei der Online-Bestellung siehst Du die AGB und Du musst sie dabei auch bestätigen. Außerdem bekommst Du dann eine Kopie der AGB per mail. Ich vermute das ist rechtlich ausreichend um die Ausdrücklichkeit und die Rechtzeitigkeit zu erfüllen.

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 15:20
von hugoboss0000
Also bei Vertragsbeginn ist es ganz sicher nicht "rechtzeitig"

Siehe KSG §6 Abs. 2:
Unzulässige Vertragsbestandteile

Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen

2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 15:58
von roro
hugoboss0000 hat geschrieben:Also bei Vertragsbeginn ist es ganz sicher nicht "rechtzeitig"

Siehe KSG §6 Abs. 2:
Unzulässige Vertragsbestandteile

Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen

2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;



Was hat das jetzt damit zu tun :nixkapier:

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 19:10
von Krieger_79
Ich glaube er will damit sagen das es nicht zulässig ist wenn sie dich am

1.1.2006 informieren und gleichzeitig am 1.1.2006 eine entscheidung von dir getroffen werden muss... und dazu noch das ganze Inode noch bekanntzugeben :?

GRUSS :ok:

BeitragVerfasst: Mi 22 Jun, 2005 19:21
von roro
Wenn Du am 1.1.6 informiert wurdest dann musst bis zum 31.10.06 eine Entscheidung treffen ob Du weiterhin bei Inode bleiben möchtest oder nicht. Dies hat aber nichts mit dem Zustandekommen des ursprünglich "unbefristeten" Vertrages zu tun, da dafür kein bestimmtes Verhalten notwendig ist. Außerdem wird der Endkunde bei Bestellung immer auf §5e KSchG hin (was auch notwendig ist), dass bei über Fernabsatz getätigen Bestellung ein Rücktrittsrecht von 7 Tagen besteht. Welche Fristen möchtest Du noch?

BeitragVerfasst: Do 23 Jun, 2005 10:56
von hugoboss0000
ist doch ganz einfach:

mein inode vertrag verlängert sich automatisch, wenn ich nicht rechtzeitig kündige. wenn ich einfach nichts tue (==nichtabgabe einer erklärung(=kündigung) n Monate vor ende der Vertragslaufzeit) verlängert sich mein vertrag.

Und genau das ist laut §6 Abs. 2 KSG ein unzulässiger Vertragsbestandteil.
Es sei den man wird rechtzeitig darauf hingewiesen, das eben der xx.xx.2005 der letzte tag ist an dem eine kündigung möglich ist, ansonsten verlängert sich der vertrag um weitere xx Monate.

BeitragVerfasst: Do 23 Jun, 2005 11:02
von roro
hugoboss0000 hat geschrieben:ist doch ganz einfach:

mein inode vertrag verlängert sich automatisch, wenn ich nicht rechtzeitig kündige. wenn ich einfach nichts tue (==nichtabgabe einer erklärung(=kündigung) n Monate vor ende der Vertragslaufzeit) verlängert sich mein vertrag.

Und genau das ist laut §6 Abs. 2 KSG ein unzulässiger Vertragsbestandteil.
Es sei den man wird rechtzeitig darauf hingewiesen, das eben der xx.xx.2005 der letzte tag ist an dem eine kündigung möglich ist, ansonsten verlängert sich der vertrag um weitere xx Monate.


So einfach ist es doch nicht.

Der Vertrag verlängert sich nicht um weitere xx Monate sondern er ist von Anfang an unbefristet, d.h. er hat kein Ablaufdatum an dem er wieder verlängert wird. Daher ist §6 Abs 2 nicht anwendbar sondern es gilt §15 des Kosumentenschutzgesetzes.