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Inode: nach der 12monatigen Erstbindung, wie wird weiter

BeitragVerfasst: Di 26 Apr, 2005 21:17
von maxl
verlängert von inode? Automatisch auf ein jahr wieder? Das würde cih nciht wollen, wäre mir lieber, es würde ab nun nur noch montaliche frist sein.

Kann mir bitte jemand bescheid sagen?

Danke

Max :-?

BeitragVerfasst: Di 26 Apr, 2005 21:21
von Tom-Wien
steht in den agb die zum zeitpunkt deines vertragabschlusses gegolten haben

BeitragVerfasst: Mi 27 Apr, 2005 08:35
von Unter Ulmen
die nette jutta hat mir dies vor kurzen erst beantwortet :) :

die erstbindungsfrist bei @home betraegt 12 monate. sie verlaengert sich automatisch um 12 monate, bei kunden die konsumenten im sinne des kschg sind, aber nur um 6 monate. kuendigungsfrist: spaetestens 2 monate vor dem gewuenschten termin.

BeitragVerfasst: Mi 27 Apr, 2005 10:04
von BlueSystem
Dem kann ich nur beistimmen.
Jutta :angel: hat mir ein nettes und ausführliches Mail bezüglich Kündigungsfristen geschickt.
Nach den ersten 12 Monaten hast du die Möglichkeit halbjährlich zu kündigen (d.h. at least 2 Monate vor dem vertraglichen Datum muß die Kündigung raus sein).

Gruß
BlueSystem

BeitragVerfasst: Mi 27 Apr, 2005 13:26
von Slavi
und wie verhält sich Inode bei so einer Kündigung meine Jetzt nach 6 Monaten ?
Ich habe zwar nicht vor zu kündigen würde mich aber Interesieren

BeitragVerfasst: Mi 27 Apr, 2005 13:56
von pc_net
wenn rechtzeitig (=mind. 2 monate) vor dem jeweiligen vertragsende gekündigt wird, läufts problemlos ab ...

BeitragVerfasst: Mi 27 Apr, 2005 15:48
von Slavi
Gut zu wissen

aber nach dem ADSL 2+ und TVoIP vor der Tür steht wäre ich verdamt blöd über eine Kündigung nachzudenken

BeitragVerfasst: Mi 27 Apr, 2005 18:51
von stiV
apropos TVoIP: gibts da irgendwelche infos? [preisvorstellungen, testgebiete, testläufe, zeitplan ...]

Danke für die Infos! d.c.

BeitragVerfasst: Mi 27 Apr, 2005 19:05
von maxl

Re: Inode: nach der 12monatigen Erstbindung, wie wird weiter

BeitragVerfasst: Fr 29 Apr, 2005 16:09
von jodlfreak
maxl hat geschrieben:verlängert von inode? Automatisch auf ein jahr wieder? Das würde cih nciht wollen, wäre mir lieber, es würde ab nun nur noch montaliche frist sein.
Wichtig ist v.a., dass der Vertrag nur dann automatisch verlängert werden kann, wenn sie Dich gem. Pkt. 4.3 der AGBs auf Dein Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung allenfalls eintretenden Rechtsfolgen (Verlängerung der Vertragsbindung) ausdrücklich und rechtzeitig hinweisen!!

Sonst wäre solche Knebelverträge nicht mit dem KSchG vereinbar.

BeitragVerfasst: Fr 29 Apr, 2005 16:20
von jutta
vorsicht! laut § 15 kschg sind ein jahr erstbindung und verlaengerung um jeweils 6 monate bei regelmaessigen lieferungen oder leistungen immer moeglich, laengere bindungen nur unter bestimmten voraussetzungen.

§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein
Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art
unteilbare Leistung, (...)
(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten
Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits
bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des
Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der
Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen
angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und
Kündigungsfristen vereinbart werden.
(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

quelle: www.ris.bka.gv.at

BeitragVerfasst: Fr 29 Apr, 2005 17:54
von jodlfreak
jutta hat geschrieben:vorsicht! laut § 15 kschg sind ein jahr erstbindung und verlaengerung um jeweils 6 monate bei regelmaessigen lieferungen oder leistungen immer moeglich, laengere bindungen nur unter bestimmten voraussetzungen.

quelle: www.ris.bka.gv.at


Interessanter Punkt! Aber wenn sich Inode dies schon in den AGB (somit Vertragsbestandteil) selbst auferlegt, dass man auf sein Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung allenfalls eintretenden Rechtsfolgen (Verlängerung der Vertragsbindung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen wird, handelt es sich um eine Vertragsverletzung, wenn dies nicht geschieht und es sollte dann kein Problem sein, diesen Vertrag, nach 12 Monaten jederzeit zu kündigen auch bei fristenwidriger Kündigung. Dies wurde bei Fitnesstudios (hatten ähnliche, fragwürdige Knebelverträge) bereits dahingehend ausjudiziert.

Bin mir auch nicht sicher, ob es sich bei der 'Miete' von Webspace oder einem Zugang zum Internet um 'wiederholte
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen'
handelt.

BeitragVerfasst: Fr 29 Apr, 2005 19:13
von jutta
interssant waere, wie "ausdruecklich" genau zu verstehen ist. man wird ja bei vertragsabschluss auf die agb hingewiesen und erklaert sich damit einverstanden. daher kennt man auch die kuendigungsbedingungen. maw: wie vergesslich darf ein verbraucher sein?

ich gebe dir recht, dass die formulierung in den agb so klingt, als sollte man kurz vor dem moeglichen kuendigungszeitpunkt darauf hingewiesen werden und ich kenne bisher niemanden, der einen solchen hinweis erhalten hat. da waere eine klarstellung in den agb sicher wuenschenswert.

eine regelmaessige leistung ist die bereitstellung eines interenetzugangs jedenfalls.

BeitragVerfasst: Sa 30 Apr, 2005 13:23
von inodeuser
jutta hat geschrieben:
§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein
Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.

bewegliche körperliche sache = nein
energie = nein
wiederholte werkleistung = nein

die bedingungen aus dem kschg treffen auf die dienstleistung von inode nicht zu, die vertraege sind daher de facto (da nicht explizit auf darauffolgende nochmalige mvd hingewiesen wurde etc) nach der mvd _jederzeit_ kuendbar (siehe unten)
im uebrigen ist das im kschg so gemeint dass das auch zur anwendung kommt wenn ausdruecklich etwas anderes vereinbart wurde, hier also eigentlich irrelevant

BeitragVerfasst: Sa 30 Apr, 2005 13:30
von inodeuser
jutta hat geschrieben:interssant waere, wie "ausdruecklich" genau zu verstehen ist.

der judikatur reicht es idr dass die betreffende stelle im vertrag besonders gekennzeichnet (fett, grosse schrift, unterstrichen, whatever) ist, sodass sie bei kursorischem lesen eines konsumenten nicht uebersehen werden kann
es geht nicht um vergesslichkeit sondern darum dass man als konsument nicht jeden vertrag bis ins detail pruefen muss
die erwaehnung in den agb reicht imho dafuer nicht aus, das zeigt ja gerade die tatsache dass die meisten diese klausel nicht kennen