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ZID Wien zum Thema File-Sharing

BeitragVerfasst: Mi 06 Okt, 2004 18:07
von achuta
Aus gegebenem Anlass informieren wir:

Die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke unterliegt den
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Insbesondere ist die Verbreitung
urheberrechtlich geschützten Materials
(z.B. Musik, Filme, Software, ...)
ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht zulässig.

Bitte bedenken Sie:
File-Sharing-Programme (eDonkey, Napster, KaZaa, ...) bieten nicht
nur die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke aus dem
Internet herunterzuladen, sondern stellen auch die lokalen Dateien
für andere zum Download bereit.

Alle Aktivitäten im Internet sind nachvollziehbar.
Um einen möglichen Vorwurf der Mittäterschaft gar nicht erst
aufkommen zu lassen, erteilt der ZID Auskünfte über die
Identität (Name und Anschrift) eines Benutzers, der sich rechtswidrig
verhalten hat.

Im Beauskunftungsfall halten wir uns an die Empfehlungen der
ISPA. Nachzulesen unter:
http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=22

Urheberrecht Anspruch auf Auskunft

§ 87b. (2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken unbefugt ein Werk der
Literatur oder Kunst oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine
nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über die Identität
Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am
Vertrieb der Vervielfältigungsstücke beteiligt waren, und über ihre
Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig
im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.

(3) Vermittler im Sinne des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten
Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) zu
geben.


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eMail-Aussendungen der Uni Wien
Kategorie Nr. 1
Diese eMail wurde verschickt von Franz Kaltenbrunner.
siehe <http://www.univie.ac.at/mass_mailer/>
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Was soll man davon halten ?

Gerald

BeitragVerfasst: Mi 06 Okt, 2004 18:11
von atzplzw
Deshalb studiere ich nicht in Wien... :lol:


atzplzw

BeitragVerfasst: Mi 06 Okt, 2004 18:14
von drobi
achuta hat geschrieben:Was soll man davon halten ?
Gegebenenfalls vom ZID gesperrt zu werden bzw. straf- und zivilrechtlich verfolgt zu werden, falls man illegalen Content freigibt/downloaded.

BeitragVerfasst: Mi 06 Okt, 2004 18:47
von hardliner
Das heißt im Klartext, daß jeder Provider im Falle einer statischen IP, Stammdaten wie Name und Adresse faktisch an jeden Anfragenden herausgibt.
So wird der Datenschutz und Privatspähre von der ISPA vorsätzlich verletzt.
H.

BeitragVerfasst: Mi 06 Okt, 2004 23:22
von fidisolutions
Manche Provider (so wie ich) geben Kundendaten nur auf Richterlichen Beschluss heraus. Man tritt der ISPA damit natürlich auf die Zehen und wenn man mal etwas von ihnen braucht, können sie dir nicht mehr helfen...
Das ist ein gegenseitiges Händewaschen. Man will sich ja kooperationsbereit zeigen, auf der anderen Seite sind ei Kunden die das wohl so gar nicht lustig finden werden...

BeitragVerfasst: Do 07 Okt, 2004 08:03
von reddi
ist das auch relevant für den zid der tu wien?

wenn ja, dann heissts vorsicht ggg

was macht inode diesbezüglich?

BeitragVerfasst: Do 07 Okt, 2004 10:24
von berghauptmann
hardliner hat geschrieben:Das heißt im Klartext, daß jeder Provider im Falle einer statischen IP, Stammdaten wie Name und Adresse faktisch an jeden Anfragenden herausgibt.
So wird der Datenschutz und Privatspähre von der ISPA vorsätzlich verletzt.
H.


Das ISPA Positionspapier (http://www.ispa.at/downloads/be180581aa29_Positionspapier_ISPA_Beauskunftung_IPAdressen.pdf):
ISPA Positionspapier hat geschrieben:Eine Anfrage kann insbesondere auf richterlichen Befehl, oder gestützt auf § 53 Abs 3a SPG (bei Vorliegen der Beauskunftungsvoraussetzungen für Anfragen nach dem SPG – dazu siehe die Position der ISPA zu diesem gesonderten Thema unten unter Punkt 3), oder auf Ersuchen einer Verwaltungsbehörde gemäß § 90 Abs 6 TKG 2003, oder auf Ersuchen Dritter gemäß § 87b Urheberrechtsgesetz oder § 18 Abs 4 ECG erfolgen.
Eine solche Anfrage ist – bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage und Nennung der gesetzlichen Voraussetzungen – zu beauskunften, da ohne einen Auswertungsvorgang von Verkehrsdaten lediglich gefragt wird, wie die Stammdaten eines durch ein anderes Stammdatum (nämlich die statische IP-Adresse) identifizierten Nutzers lauten.


klingt da doch etws anders als "faktisch an jeden Anfragenden herausgibt", was m. E. eine Verletzung des DSG wäre.

BeitragVerfasst: Do 07 Okt, 2004 10:59
von hardliner
berghauptmann hat geschrieben:... oder auf Ersuchen Dritter gemäß § 87b Urheberrechtsgesetz oder § 18 Abs 4 ECG erfolgen.
Eine solche Anfrage ist – bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage und Nennung der gesetzlichen Voraussetzungen – zu beauskunften, da ohne einen Auswertungsvorgang von Verkehrsdaten lediglich gefragt wird, wie die Stammdaten eines durch ein anderes Stammdatum (nämlich die statische IP-Adresse) identifizierten Nutzers lauten.


Hier kann faktisch "jeder" der behauptet, der Owner der IP xy, hat gegen geltendes Urheberrrecht verstoßen, eine Beauskunftung auf bloßen Verdacht hin begehren. Und das ohne jegliche richterliche Grundlage!
H.

BeitragVerfasst: Do 07 Okt, 2004 11:07
von hardliner
fidisolutions hat geschrieben:Manche Provider (so wie ich) geben Kundendaten nur auf Richterlichen Beschluss heraus. Man tritt der ISPA damit natürlich auf die Zehen und wenn man mal etwas von ihnen braucht, können sie dir nicht mehr helfen...
Das ist ein gegenseitiges Händewaschen. Man will sich ja kooperationsbereit zeigen, auf der anderen Seite sind ei Kunden die das wohl so gar nicht lustig finden werden...

Nun mal ehrlich: Wobei hilft (Dir) die ISPA?
Außer Spesen von bis zu etwa EUR 7500,-- pro Jahr ist bei dem Verein nix dahinter.
Wenn ich mir so den Vetrag von 2000 betreffs ADSL "Durchleitung am ATM" anschaue, kommt mir's Grausen.
H.

BeitragVerfasst: Do 07 Okt, 2004 19:52
von berghauptmann
hardliner hat geschrieben:Hier kann faktisch "jeder" der behauptet, der Owner der IP xy, hat gegen geltendes Urheberrrecht verstoßen, eine Beauskunftung auf bloßen Verdacht hin begehren. Und das ohne jegliche richterliche Grundlage!
H.


Kommt denke ich drauf an wie das ziemlich schwammig formulierte "bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage und Nennung der gesetzlichen Voraussetzungen" vom Provider interpretiert wird.
Ich bin jedenfalls froh, dass ich eine dynamische IP habe, wobei ich allerdings auch nicht glaube dass die Verpflichtung zur Löschung der Verbindungsdaten wirklich bei allen ISPs umgesetzt wird.

BeitragVerfasst: Do 07 Okt, 2004 20:34
von Unter Ulmen
habe ich das richtig verstanden, zb. bei uta 10 complete hat man ne dynamische ip und verbindungsdaten etc.werden nur für die abrechnung gespeichert und dannach gelöscht?

UU

BeitragVerfasst: Fr 08 Okt, 2004 09:13
von berghauptmann
Unter Ulmen hat geschrieben:habe ich das richtig verstanden, zb. bei uta 10 complete hat man ne dynamische ip und verbindungsdaten etc.werden nur für die abrechnung gespeichert und dannach gelöscht?


Wenn sich der Provider an das TKG hält schon:

TKG 2003 § 99 hat geschrieben:(1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten
Fällen nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach
Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu
anonymisieren.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten,
einschließlich der Entgelte für Zusammenschaltungen, erforderlich
ist, hat der Betreiber Verkehrsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu
speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden
oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese
Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der
Schlichtungsstelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird ein
Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten
bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht
gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf
das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche
Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder
Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen,
Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder
für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind
oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der
verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum
zu beschränken.
(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders
geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die
Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus
angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des
Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur Vermarktung für Zwecke
der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung
von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.


Da laut

TKG 2003 § 92 Abs. 3 Z 4a hat geschrieben:"Zugangsdaten" jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines
Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim
Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem
bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten
Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind;


die dynamische IP-Adresse unter Zugangsdaten im Sinne des TKG fällt.

Das Problem ist, wie man den Begriff "Löschung" versteht: Löschung der Daten aus den Online-Datenbanken ist relativ leicht zu realisieren, aber was ist mit den diversen Backups und wer kontrolliert ob die Daten wirklich gelöscht werden?