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Proteste gegen Download-Limit
Aufsichtsbehörde gibt Kunden ADSL-Usern Recht | Downloadlimit ist unzulässig, AGB-Klausel unwirksam | Vereinbarte Vertragsbindung gilt für beide Seiten, Kündigung nicht möglich | User berichten von Bandbreitenreduktion
vor
14min
Wie berichtet, sind viele Kunden von European Telecom [nunmehr Etel Network Services AG] verärgert, da gemachte Versprechen und geschlossene Verträge nicht in der erwarteten Form eingehalten werden.
Etel versucht, alle ADSL-Verträge [außer bei entbündelten Anschlüssen] zu kündigen. Die mit "unlimitiertem Download" beworbenen ADSL-Zugänge sollen noch vor In-Kraft-Treten der Kündigung nur mehr drei GB Download im Monat inkludieren.
Die futureZone hat Stellungnahmen von der Aufsichtsbehörde [Telekom Control] und dem Verein für Konsumenteninformation [Konsumentenschutz] eingeholt. Der Rechtsansicht der Etel wird von der Behörde dabei widersprochen.
ADSLimited: Unmut bei Kunden
Telekom Control im O-Ton
Aus dem Schreiben der Aufsichtsbehörde an die futureZone:
"Es liegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ein Anmeldeformblatt und eine Leistungsbeschreibung des Dienstes "ADSL Classic" vor. In diesem wird explizit angeführt, dass die Internetnutzung sowohl zeitlich als auch mengenmäßig unbeschränkt ist."
"In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der European Telecom ist in Punkt 9.6. die Klausel enthalten, dass die eTel den Kunden dann vom Netz trennen darf, wenn es zu einem überproportionalen Datentransfer kommt."
"Da jedoch auf dem Datenblatt des Dienstes 'ADSL Classic' explizit ein unlimitierter Datentransfer garantiert wird, ist dies als Sondervereinbarung zu werten, die die Bestimmung in den AGB aufhebt. Eine Netztrennung oder Kündigung wegen überhöhten Datentransfers ist somit aus Sicht der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH nicht zulässig."
Konsumentenschutz wird überrannt
Die Antwort des VKI [Verein für Konsumenteninformation] auf die Bitte um Stellungnahme fiel denkbar kurz aus: "Leider sind unsere Leute mit diesem Thema so viel beschäftigt, dass sie keine Zeit finden, diese Anfrage zu behandeln." Da die Aufgabe des VKI primär ist, Konsumenteninteressen zu vertreten und nicht Presseanfragen zu beantworten, hat die futureZone dafür Verständnis.
VKI
Etel ergreift offenbar Maßnahmen
Mehreren Userberichten zufolge hat Etel bereits vergangene Nacht Maßnahmen gegen Kunden ergriffen. Die Downloadbandbreite soll von 512 kb auf nur mehr 2 kb reduziert worden sein, die Uploadbandbreite soll derweil unverändert geblieben sein.
Dies würde mit einem ADSL-Breitbandanschluss nur mehr wenig tun haben und eine einseitige Verweigerung der vertraglich vereinbarten Leistung bedeuten.
Laut Auskunft der Telekom Austria sind etwaige Geschwindigkeitsprobleme nicht in den Anlagen der TA begründet. Auf die Einstellungen der Etel-Server, über die ja die ETI-Kunden letztendlich geroutet werden, hat die TA keinen Einfluss.
User wenden sich an Politiker
Die betroffenen Kunden sind sehr aufgebracht, was man nicht nur an der Menge der Postings im fuZo-Forum, sondern auch am regen Verkehr in einschlägigen Newsgroups, Website-Foren und IRCs erkennen kann. Auch dürfte es sich um deutlich mehr als lediglich 100 Betroffene handeln, wie von der ETI-Anwältin behauptet. Neben Versuchen, sich zu organisieren und Rechtsexperten zu konsultieren, gibt es auch Aufrufe, österreichische Politiker zu kontaktieren beziehungsweise einzuschalten.
Bindungsdauer muss eingehalten werden
Weiter teilte die Telekom Control der fuZo mit:
[Die Anwältin von European Telecom] "führt an, dass für den Fall, dass eine Mindestvertragsdauer vereinbart ist, der Kündigungsverzicht lediglich für die Kunden der European Telecom AG anwendbar ist. Dieser Rechtsansicht kann sich die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH nicht anschließen".
"Gemäß dem Wortlaut der [Allgemeinen Geschäftsbedingungen] ist eindeutig davon auszugehen, dass im Fall einer vereinbarten Mindestvertragsdauer beide Vertragsparteien dem Kündigungsverzicht unterworfen sind."
"Sollten daher tatsächlich Fälle vorliegen, in denen eine Mindestvertragsdauer vereinbart wurde, ist eine vorzeitige Kündigung des Servicevertrages nicht zulässig."
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