Offener Brief an ETEL/ Dr Wessely:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zu Ihrem Schreiben vom 16. August ist folgendes zu bemerken:
(1) betrügerische Schädigung von bestimmten Kunden
§146 StGB: "Wer mit Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemand durch Täuschung über die Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen"
§147 StGB: "[..] ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 2000 EUR übersteigenden Schaden begeht. [..]"
§148 StGB: "Wer einen Betrug gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren [..] zu bestrafen"
alternativ
§108 StGB: "Wer einen anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu betrafen. [..]"
Dazu folgende Sachverhaltsdarstellung:
Aufgrund der Darstellung der ETI des "no fair use limit"-Angebotes als going concern und der expliziten Auskunft der Bestellhotline Anfang Juli, dass man das Angebot "noch lange" aufrechterhalten werde, mit Hinweis auf meine Bedenken wegen dem Aon Complete-Anschluss den ich dadurch verlieren würde, habe ich der ETI Anfang Juli einen Auftrag zur Herstellung eines ADSL Classic 1PC-Anschlusses übermittelt. Durch Erteilung eines Auftrages zur Herstellung der ADSL-Leitung an die Telekom Austria hat ETI dieses Offert Ende Juli angenommen.
Tatsächlich ist davon auszugehen, daß die ETI bereits im Juli davon ausging, diese Angebot vom Markt zu nehmen und hat daher beim Kunden durch den Verlust des Aon Complete-Anschlusses (Dieser ist ein 64/64k Flat-Rate Anschluss via ISDN von der Telekom Austria welcher aufgrund eines Vergleichs der Telekom Austria mit der ISPA unkündbar ist, Dr Wessely weiss sicher davon da Sie afaik Mitglied des ISPA-Vorstandes ist) und der Herstellungskosten bewusst einen Schaden verursacht.
Der Schaden ist mit EUR 130 für die Herstellung des ADSL-Anschlusses plus die durch die Kündigung des Aon-Complete-Anschlusses anfallenden zusätzlichen Kosten für maximal 20-40GB Traffic (64kbps * 1 Monat = 20GB, uplink + downlink = 128k) zu beziffern.
Durch die durch die Mehrzahl der derart Geschädigten hohe Schadenssumme ist wohl der Tatbestand des §147f StGB, also schwerer Betrug bzw gewerbsmässiger Betrug, oder aber jener der Täuschung, erfüllt.
(2) Modus der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatz kann sich auch im Rahmen eines Strafverfahrens (in diesem Fall: gegen die Geschäftsführer der ETI bzw deren Rechtsnachfolger) als Privatbeteiligter zusprechen lassen. Man kann afaik bis zur Eröffnung der Verhandlung dem Verfahren beitreten.
Wenn die "no fair use limit"-Eigenschaft Motiv für den Kunden war den Vertrag abzuschliessen, kann man meiner Ansicht nach auch ohne das Aon-Complete-Element von einer Schädigung ausgehen, da die Installationskosten von EUR 130 für die Leitung im Vergleich zu den laufenden Kosten erheblich sind.
Ich werde die ETI in den nächsten Wochen auf diese Umstände hinweisen und, sobald ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, dafür Sorge tragen daß sich die Staatsanwaltschaft damit beschäftigen wird.
(3) Unlauterer Wettbewerb?
Die Art der Kundenwerbung durch die "no fair use limit"-Lüge könnte auch Gegenstand von Ansprüchen von Wettbewerbern nach UWG sein.
(4) Verstoss gegen das Datenschutzgesetz
Die unerlaubte und nicht notwendige (der Vertrag wurde explizit als mit "no fair use limit" beworben, daher ist eine Führung von Trafficstatistiken nicht notwendig und sie wurde vom Kunden auch nicht erlaubt) Speicherung von personenbezogenen Verbindungsdaten (wie im Schreiben vom 16. August) stellt einen Verstoss gegen das DSG dar welchen ich eventuell zur Anzeige bringen muesste.
(5) Rechtswidrige Umgehung der eigenen AGB-Klauseln
Was Ihr Schreiben vom 16. August betrifft, so kündigen Sie den Vertrag unter Einhaltung der Frist von einem Monat. Materiell stellt die Nötigung zum Eintritt in einen neuen Vertrag viel eher eine Änderung der Vertragsbedingungen dar. Dafür ist in den AGB eine Vertragsbeendigungsfrist von 2 Monaten vorgesehen. Die gleichzeitige Angabe einer einmonatigen Kündigungsfrist steht im Konflikt mit obiger Klausel. Dieser Konstruktionsfehler der AGB ist jedenfalls dem Verfasser zuzurechnen und damit der ETEL. Ich gehe daher davon aus, daß der Vertrag per Ende Oktober endet und nicht per Ende September.
(6) Rechtswidrige Sperrandrohung
Was die Sperrandrohung betrifft so entbehrt diese jeglicher vertraglichen Grundlage, da die spezielle Vereinbarung des Vertrages (welcher mit der Eigenschaft "no fair use limit" beworben wurde, bzw wurde dies per Anfrage an ETI telefonisch bestätigt - dafür gibt es unabhängige Zeugen; Vertragsinhalt ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln nicht bloss das Anmeldungsformular) jedenfalls der "Allgemeinen" Geschäftsbedingungsklausel derogiert. Eine Sperrung aufgrund der Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistung wäre daher rechtswidrig. Ich werde jedenfalls meinen Anschluss bis zum eigentlichen Vertragsende im Oktober im vollem Umfang nützen.
Sollte die ETEL an einer gütlichen Einigung im Rahmen eines Vergleichs interessiert sein, kontaktieren Sie mich unter o.a. E-Mail Adresse.
Mit freundlichen Grüssen,
"loki" (vorerst anonym)