Ich versuch's jetzt mal ganz laienhaft, bevor balmung überhaupt ohne Antwort bleibt. Seine Frage war (unter Bezug auf Pkt. 8 der AGB von aon):
balmung hat geschrieben:heisst das, ich kann innerhalb sieben werktage nach bestellung kostenlos vom vertrag zurücktreten oder innerhalb sieben werktage nach erfolgter installation (also ab dem tag ich das aon kombipacket nutzen kann)
hintergrund ist der, dass ich anscheinend weit vom wählamt weg bin und auch im haus schlechte leitungen habe. bei tele2 hab ich ca 6mbit und einen schlechten ping, sollte es bei aon viel schlechter sein würde ich gerne vom vertrag (kostenlos) zurücktreten und wieder tele2 nehmen.
balmung, ich glaube, diese Bestimmung über den Rücktritt bei Fernabsatz bringt dir bei deinem Problem (schwache Leitung) nichts. Sie dient ja nicht dazu, dir einen Rücktritt wegen eines mangelhaft funktionierenden Produkts zu ermöglichen, sondern wegen eines "unbedacht" abgeschlossenen Geschäfts im Fernabsatz (z.B. via Internet).
Vereinfacht gesagt, gibt es nach Pkt. 8 zwei Situationen:
- Variante a) Die Telekom schaltet dein Kombipaket innerhalb von 7 Tagen nach Bestellung frei: Dann hast du ohnedies keine Rücktrittsmöglichkeit (nach dieser Bestimmung).
- Variante b) Sie schaltet erst später frei (also nicht innerhalb von 7 Tagen nach Bestellung): Dann hast du die Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 7 Tagen nach Bestellung. Aber bis dahin hast du eben noch nicht das Produkt erhalten (also deinen freigeschalteten Zugang), konntest also noch nicht testen, wie gut oder schlecht das Kombipaket mit deiner Leitung funktioniert.
---> Ich würde daher an deiner Stelle lieber vorweg (=
vor Bestellung des Kombipakets) bei aon/Telekom nachfragen, welche Möglichkeiten technisch bzw. juristisch in Anbetracht deiner Leitungssituation bestehen. Die Bestimmung über die Rücktrittsmöglichkeit bei Fernabsatz-Geschäften hilft dir in deinem Fall wahrscheinlich nicht weiter.
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PS:
mbru hat geschrieben:Abgesehen davon, dass es moralisch bedenklich ist eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen mit der durchaus einige Kosten verbunden sind und danach sich möglichst billig aus der Affäre zu ziehen.
Balmung wollte nur wissen, wie eine bestimmte Rücktrittsbestimmung auszulegen ist. (Meines Erachtens bringt sie ihm - wie dargelegt - in seiner Situation ohnehin nichts.) Daran ist nichts moralisch bedenklich.