Hallo!
Ich habe in diesem Thread hier etwas über das Pech von gberni mit Privatkonkurs usw. gelesen und werde dazu etwas schreiben:
Gerade für solche Personen, die anderswo eben wegen solcher vorherigen Geschehnisse kein Bankkonto mehr bekommen, gibt es die Zweite Bank der österr. Sparkassen.
Dort bekommt man immer dann ein Konto, wenn man anderswo ein solches nicht mehr bekommt.
http://www.sparkasse.at/erstebank?w_web ... ssion=true
Da gibts natürlich einige Einschränkungen, wie zB dass ein Dispositionskredit zu diesem Konto generell nicht möglich ist, und man erhält keine Maestro-Karte, sondern nur eine einfache Bankkarte zur Verwendung bei bankeigenen Geräten.
Ein normales Konto ist es aber immerhin, womit dem Eingang eines überwiesenen Gehalts nichts mehr im Wege stehen kann
Villeicht hier noch eine Kleinigkeit zu den Wirtschaftsauskunfteien und dem KSV von 1870:
Natürlich verwaltet man dort die Listen nach bestem Wissen und Gewissen, wie hier schon jemand schrieb - alles andere würde die Seriosität solcher Informationsdienste wohl schwer in den Abgrund ziehen und ihnen die Geschäftsgrundlage vernichten.
Vielleicht ist es auch völlig üblich, dass man 10 Jahre nach einem Privatkonkurs noch immer in den diversen Listen als Person mit mangelnder Bonität aufscheint. Dann wird es wohl so sein.
Sinn eines Privatkonkurses, und zugleich Wesen eines solchen ist jedoch, dass man als Betroffener nach 8 Jahren schuldenfrei ist.
Und neben dem Auskunftsrecht in § 26 DSG existiert in diesem Gesetz auch das Recht auf Richtigstellung von falsch vorliegenden Daten.
Wenn also dort zu einer Person eine schlechte Bonität vermerkt ist, diese tatsächlich aber einwandfrei und lupenrein ist, gibt es sehr wohl eine (gegenbenfalls rechtlich durchsetzbare) Möglichkeit, die negativen Listen-Eintragungen dieser Person korrigieren zu lassen.
Ich habe die entsprechenden Stellen im DSG nicht im Kopf. Nach einem kleinen Selbststudium dieser müsste man als Betroffener unter Bezug auf diese Rechtsvorschriften die Richtigstellung seiner Daten fordern.
Falls notwendig kann man so bei Misserfolg auch die für die schlussendliche Exekution dieser Vorschriften zuständige Behörde einschalten.