jutta hat geschrieben:
man muss im todesfall die diversen dauerschuldverhaeltnisse im allgemeinen auch nicht *kuendigen*, sondern nur den jeweiligen vertragspartner vom ableben *verstaendigen*. (unterlaesst der nachlassverwalter/erbe das, wird er moeglicherweise ersatzpflichtig.) die kontoauszuege auf allfaellige dauerauftraege und abbuchungsauftraege durchzusehen, ist also nie falsch. (das gilt ja nicht nur fuer den internetzugang, sondern auch fuer miete, strom/gas, telefon, radio, diverse abos ....)
also ein pensionskonto wird sofort nach bekanntgabe gesperrt, ein evt. erbe hat da keinen zugriff mehr.
es kommt jetzt auf die bank an, die dann die einzugsadis verständigt.
bei daueraufträgen, weiss ich nicht ob es verständigungen gibt.
der nachlassverwalter bekommt den akt nach 2-6 wochen. also vergehen 2wochen bis 3 monate, bevor etwas geschieht.
abos und ähnliches muss der erbe nicht übernehmen.
ausnahmen sind firmen, die dann weitergeführt werden von erben oder käufern.
also inode wird kaum den grabstein pfänden ...
bei konkurs ist der nachlasverwalter zuständig.
also ein geschäft eines verstorbenen zu übertragen, ginge nur dann, wenn der eine einverständniserklärung unterschreibt.
also eine verkaufte firma, kann man sich den neuen besitzer kaum haftbar machen.
und bei einem verstorbenen, den erben nur fĂĽr evt. schulden, nicht fĂĽr neue schulden. (meistens 1 mon. bis bekanntgabe)
bei einem unwetter wegerissene haus und somit neue wohnung, bzw. ausgewandert wirds auch kaum klappen, weil inode kaum usa entbĂĽndelt.
also solche klagen bringen ausser spesen nichts - auch wenn agb oder gesetz anderst ist.