xray123 hat geschrieben:die sog. aktive klagslegitimation hat in solchen sachen jedenfalls ein mitbewerber, dh er darf klagen. und dann kurz gesagt neben den sozialpartnern auch die konsumentenschützer (sog. verbandsklage).
[...]
ob irgendwas dann "rechtlich .. nicht erlaubt" ist, entscheidet letztendlich aber ein gericht, und nicht die konsumentenschützer selber.
§ 14 UWG ...
Ganz klar. Mit "Einschreiten" (der Konsumentenschützer usw.) meinte ich genau das, was du unter Zitierung des § 14 UWG dargelegt hast: die Anrufung des Gerichts.