Franz Karner hat geschrieben:jutta hat geschrieben:@ Franz Karner: schau noch einmal genau. die kuendigungsfristen von inode entsprechen nahezu wortwoertlich dem § 15 KSchG.
Verträge über wiederkehrende Leistungen
§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
hmm, bandbreite bzw datenaustauschmoeglichkeit
ist beweglich koerperlich? nein
energie? nein
eine werkleistung? nein
entspricht aber vergleichsweise dem terminus fuer telefon oder kabeltv
das is allerdings monatlich kuendbar und bei wohnungswechsel eindeutig ein wegfall der geschaeftsgrundlage...
was inode behauptet ist nicht gleichbedeutend mit recht
aber wie gesagt: anwalt, mit meinem habs ich schon geklaehrt - das muss aber jeder fuer sich selber erledigen.
ein jahr bindungsfrist um die erstinstallationskosten auszugleichen is ja ok aber denn muss ma ruh sein.
Bin auf den ersten Musterprozess beim OGH gespannt!
Dann ist's aus mit "Lustig" für INODE & Konsorten!
H.