jutta hat geschrieben:bei dem "Verhalten" in § 6 kschg ist nur solches verhalten gemeint, das eine rechtswirkung hat. die nichtabgabe einer kuendigungserklaerung hat aber keine rechtswirkung. es bleibt einfach alles beim alten. (das hat roro ohnehin schon sehr schoen erklaert.)
beispiel: jemand zeigt dir ein grundstueck (oder auto oder sonstwas). in den agb desjenigen steht ganz unauffaellig, dass der kauf als vereinbart gilt, wenn du nicht binnen 24 stunden mitteilst, dass du das grundstueck nicht haben willst. hier haette das schweigen eine rechtsfolge, naemlich den abschluss eines kaufvertrages.
die Rechtswirkung wäre in diesem Fall die, das die nächste Küngigungsmöglichkeit erst 6 Monate später wäre.
wo steht das für §6 das "nichtabgeben einer Erklärung" Rechtswirkung haben muß.
Entscheidend ist m.e. das es fristen gibt, zu denen man eine erklärung abgeben kann(oder auch nicht). Nicht entscheidend ist, ob dabei das abgeben, oder das nichtabgeben rechtswirkung haben.