von loki » Fr 23 Aug, 2002 15:06
>ab wann sind "mündliche" Versprechen bindend ?
Zunächst ist es einmal wichtig festzustellen, daß nicht nur der Schriftlaut des Bestellformulars Inhalt des Vertrages ist. Natürlich richtet sich die Vertragsinterpretation primär danach, aber anhand der äusserst agressiven Art und Weise, in der ETI die Vertragseigenschaft "no fair use limit" usw in Prospekten und auf ihrer Website herausgestellt hat wird man jedenfalls davon ausgehen können daß diese Teil des Vertrages geworden sind.
Für mündliche Versprechen, von der Bestellhotline usw, gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung des §1313a ABGB sowie die Beweislastumkehr des §1298 ABGB. Dass derartige Qualifikationen des Vertrages Vertragsbestandteil werden, wird weder auf dem Bestellformular noch in den AGB noch in sonstiger Art und Weise ausgeschlossen. Folglich sind meiner Ansicht nach derartige Zusagen Vertragsbestandteil, haben für die Hauptleistung aufgrund der Kündigungsfristen aber praktisch keine Relevanz sehr wohl aber für Schadensersatzansprüche von geschädigten Kunden.
In Frage kommt jedenfalls die Irrtumsanfechtung des Vertrages, da dieser durch den anderen Vertragspartner veranlasst sein oder hätte diesem nach den Umständen offenbar auffallen müssen. Der Irrtum muß gerichtlich binnen 3 Jahren geltend gemacht werden, und führt meiner Ansicht nach unter oben genannten Umständen auf jeden Fall dazu, daß ETI gezahlte Beträge für die Herstellung von entbündelten Leitungen zurückzahlen muss, sofern diese von einer derartigen Kündigung bzw Nötigung zur Vertragsänderung betroffen sind.
Bei nicht-entbündelten Leitungen ist die Rückabwicklung durch die Leistungserbringung durch einen Dritten problematisch, allerdings wurde der Auftrag an die Telekom Austria zur Herstellung der Leistung (und ggf damit verbunden implizit die Kündigung von Aon Complete) ja durch die ETI auf Name und Rechnung des Kunden erteilt. Eine Irrtumsanfechtung gegenüber der Telekom Austria wird aber zu verneinen sein, da dieser weder von der TA veranlasst wurde noch dieser hätte auffallen müssen und schon gar nicht rechtzeitig aufgeklärt wurde. Daher kommt in diesem Fall allenfalls Schadensersatz nach §§1293ff ABGB in Frage, ETI grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen wird wohl eher unproblematisch sein.