@madtom
Verfasst: Di 18 Jun, 2002 19:49
zu deinem beitrag von weiter unten:
du solltest nur zitieren, was du auch verstehst. das ABGB ist nur für den zivilrechtlich einklagbaren schadenersatz zuständig. für die beleidigung gibt es einen strafparagrafen:
Beleidigung
§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen
beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer
körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in
Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen
verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen
dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren
Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu
bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch
im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein
begreiflich ist.
im übrigen glaube ich auch, daß das forum langsam aber sicher zu einem kindergarten verkommt. es wäre wirklich schade, wenn das zweite österreichische ADSL-forum (wenn auch aus anderen gründen) in den nächsten monaten in der bedeutungslosigkeit verschwinden würde.
du solltest nur zitieren, was du auch verstehst. das ABGB ist nur für den zivilrechtlich einklagbaren schadenersatz zuständig. für die beleidigung gibt es einen strafparagrafen:
Beleidigung
§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen
beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer
körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in
Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen
verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen
dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren
Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu
bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch
im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein
begreiflich ist.
im übrigen glaube ich auch, daß das forum langsam aber sicher zu einem kindergarten verkommt. es wäre wirklich schade, wenn das zweite österreichische ADSL-forum (wenn auch aus anderen gründen) in den nächsten monaten in der bedeutungslosigkeit verschwinden würde.