Leitungsmängel Orten

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Re: Leitungsmängel Orten

Beitragvon ANOther » Mo 14 Feb, 2011 06:23

IANAL, aber

"übergibt" hat IMHO nicht unbedingt was mit eigentumstransfer zu tun...


Eigentlich sagt das schon der Hausverstand, dass alles was nicht zum öffentlichen Netz gehört und kundenindividuell hergestellt wurde Eigentum des Kunden ist


auch hier wäre dieser zu definieren, was gehört zum öffentlichen netz. IMHO auch c2.
(eigentlich sagt mir der hausverstand, dass x das eigentum dessen ist, der es bezahlt hat)
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Re: Leitungsmängel Orten

Beitragvon siegi » Mo 14 Feb, 2011 17:33

ANOther hat geschrieben:IANAL, aber

"übergibt" hat IMHO nicht unbedingt was mit eigentumstransfer zu tun...


Eigentlich sagt das schon der Hausverstand, dass alles was nicht zum öffentlichen Netz gehört und kundenindividuell hergestellt wurde Eigentum des Kunden ist


auch hier wäre dieser zu definieren, was gehört zum öffentlichen netz. IMHO auch c2.
(eigentlich sagt mir der hausverstand, dass x das eigentum dessen ist, der es bezahlt hat)

Das ist eben die Frage. Meines Erachtens ist die Strecke C2 Eigentum des Kunden. Der Anschaltpunkt (Hausverteiler etc.) gehört mE aber zum öffentlichen Netz, sprich die letzte Abzweigung an welche auch potentielle Andere angeschlossen werden würden.
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Re: Leitungsmängel Orten

Beitragvon wernerkl » Mo 14 Feb, 2011 20:43

wenn es so übergeben wurde schon, dann existiert jedoch ein "netzabschluss" seitens der ta, wobei bei den meisten entbündelten leitungen diese in form einer"da1" dose in der wohnung/büro/haus des jeweiligen montiert wird!
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Re: Leitungsmängel Orten

Beitragvon jutta » Di 15 Feb, 2011 08:32

das mit dem "eigentum" an den leitungen ist ein bisschen komplexer, denn sachenrechtlich geht das eigentum an dingen, die mit dem boden verbunden oder im boden eingegraben sind auf den jeweiligen grundstueckseigentuemer ueber.

wer die verfuegungsgewalt darueber hat, fuer die instandhaltung verantwortlich ist usw, richtet sich nicht nach dem eigentum, sondern nach den jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen regelungen.
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