von user793 » Mi 01 Aug, 2012 14:21
Hallo!
Default Forwarding war eine optionale Routerkonfiguration, die optional bestellt werden konnte ohne anfallende Zusatzkosten, bei der alle Ports auf 192.168.0.2 weitergeleitet wurden, bis auf wenige Ausnahmen. Die Öffnung bzw Schließung von Ports habe ich mit eigener Ausrüstung durchgeführt. Was die Konfiguration des Silver-Server-Equipments anbelangt, weder habe ich die erforderlichen Passwörter, noch habe ich vor die Eigentumsrechte des Providers durch Manipulation zu verletzen. Ich möchte die vorgebrachten Argumente von Silver Server hier nicht verkünden, aber sie erscheinen mir nicht plausibel und glaubhauft. Wo bleibt die Rechtssicherheit eines Vertrages, wenn sich ein Vertragspartner nur mehr partiell erinnern möchte, was seinerzeit ageschlossen wurde. Denn an die damalige Kündigungsfrist kann sich S.S. sehr gut noch erinnern, was die vereinbarte Leistungserbringung anbelangt erlischt die Erinnerung. Man stelle sich nur vor, ein Kunde würde von heute auf morgen sagen, ich zahl ab heute € 3 weniger, weil ich nicht mehr alles zahlen will, ein Aufschrei würde erfolgen, sie sind vertraglich gebunden und haben ein verbindliches gültiges Rechtsgeschäft abgeschlossen. Wenn jedoch der Provider meint, ich bestimme ab heute wesentlich mit wie frei du deinen Zugang nutzen kannst, wohlgemerkt einseitig, ist alles o.k.? Hier geht um Grundzüge des Vertragsrechts aus dem ABGB von 1812! Ich wollte hier aufzeigen, daß ich persönlich Silver Server mittlerweile für einen fragwürdigen Geschäftspartner halte, mit dem ich sicher keinen Vertrag mehr abschließen werde.